Allgemeine Geschäftsbedingungen conzeptwerk Benjamin Lück und Juliane Riedl GbR



I. Allgemeines 

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der conzeptwerk Benjamin Lück und Juliane Riedl GbR (im Folgenden conzeptwerk genannt) und dem Auftraggeber (im Folgenden Kunde genannt) Aufträge, Verträge und Vereinbarungen. Sie gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die conzeptwerk nicht ausdrücklich in Schriftform anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn conzeptwerk ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 


1. Leistungsumfang und Auftragserteilung 

  1.  conzeptwerk erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Beratung, Konzeptentwicklung, Planung, Gestaltung, Herstellung, Realisierung und Veröffentlichung von Maßnahmen/Objekten im Bereich der Marketingkommunikation. Darüber hinaus fertigt conzeptwerk Druckerzeugnisse aller Art und Beschil- derungssysteme. 
  2. Die Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot und/oder dem Auftrag, Ausschreibungsunterlagen, Vereinbarungen oder Projektverträgen. 
  3. Die Auftragserteilung gilt als erteilt durch Gegenzeichnung des Angebots, Auftrag oder Vereinbarung in Schriftform oder Übergabe erster Vorlagen/Daten vom Kunden zur Auftragsbearbeitung. 
  4. Bei Leistungen mit einem Nettoauftragswert unter 500,00 €, insbesondere bei Bestandskunden für Satz, Retuschen, Überarbeitungen u.ä., auch im Auftrag von Mitarbeitern des Kunden, ist auch eine mündliche Auftragserteilung verbindlich. 
  5. Sämtliche Angebote und Preise sind freibleibend, unverbindlich und verlieren automatisch nach Ablauf von 4 Wochen ihre Gültigkeit. 
  6. Alle Preise gelten unter der Annahme, dass die bei der Angebotserstellung zugrunde gelegten Vorgaben und Daten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs und Korrekturstufen über die angebotene Anzahl hinaus und dadurch eventuell entstehende Mehrkosten werden dem Auftraggeber berechnet. 
  7.  conzeptwerk ist berechtigt, bei Erbringung seiner Leistungen Dritte als (Sub-) Auftragnehmer einzusetzen.
  8. conzeptwerk behält sich vor, die Annahme oder die Ausführung von Aufträgen abzulehnen, wenn deren Inhalt oder Form gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstößt oder conzeptwerk aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist (z.B. wegen Verstoß gegen religiöse und politische Neutralität, wegen absehbarer – auch nur vorübergehender – Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder weil der Kunde conzeptwerk gegenüber mit fälligen Zahlungen, auch aus anderen bei conzeptwerk getätigten Aufträgen, in Verzug ist) 


 2. Freigaben, Gewährleistung, Haftung 

  1. Alle Vorschläge, Rechercheauswertungen, Konzepte und Planungen, die der Kunde von conzeptwerk erhält, sind unverbindliche Empfehlungen und keine in irgendeiner Weise verbindliche Arbeitsanweisungen oder Richtlinien. Die Entscheidung und Verantwortung in rechtlicher, betriebswirtschaftlicher und/oder sonstiger Sicht zur Umsetzung oder Anwendung obliegt allein dem Kunden. Für eventuell aus der Umsetzung oder Anwendung entstehende Folgen wird conzeptwerk von jeglicher Haftung frei gestellt. 
  2. conzeptwerk übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der durch den Kunden freigegebenen Arbeitserzeugnisse oder Werbemaßnahmen. Dies gilt besonders für die wettbewerbs-, presse- und markenrechtliche Zulässigkeit. Gleiches gilt, falls die Werbemaßnahme des Auftraggebers mit Rechten Dritter belastet ist. Sämtliche Schäden, die conzeptwerk aus den vorgenannten Verstößen entstehen, hat der Auftraggeber zu ersetzen.
  3. Durch conzeptwerk wird keinerlei juristische Prüfung oder Beratung geleistet. Mögliche Aussagen und Hinweise sind lediglich Empfehlungen ohne Absicherung der rechtlichen Zulässigkeit.
  4. Namen, Logos oder Slogans können durch nationale oder internationale Markenrechte geschützt sein. Werbeaussagen können gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Eine rechtliche Prüfung durch conzeptwerk findet nicht statt und muss durch den Kunden erfolgen. 
  5. Mit Übergabe von Unterlagen, Daten, Fotos, Texten usw. bestätigt der Kunde gegenüber conzeptwerk, dass er zur uneingeschränkten Nutzung, Weitergabe und Verbreitung uneingeschränkt berechtigt ist. conzeptwerk übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der übergebenen Materialien/Daten/Vorlagen. Bei Rechtsverstößen ist ausschließlich der Kunde haftbar zu machen. conzeptwerk ist von jeglichen Ansprüchen frei gestellt.
  6. conzeptwerk legt dem Kunden die finalen Arbeitsergebnisse, Gestaltungen, Daten vor Produktions- beginn, Freischaltung oder Veröffentlichung zur Freigabe vor. Der Kunde hat diese genau zu prüfen und verbindlich zur Veröffentlichung, zum Druck, zum öffentlichen Zugänglichmachen oder zur Durchführung des Auftrages schriftlich (per Fax oder Email) freizugeben.
  7. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit und stellt conzeptwerk von jeglicher diesbezüglicher Haftung frei.
  8. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet der Auftragnehmer nicht. 


 3. Vertraulichkeit

  1. conzeptwerk wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen/Vorgänge und Interna des Kunden vertraulich behandeln. 


 4. Eigenwerbung 

  1. conzeptwerk ist berechtigt, alle im Kundenauftrag realisierten Entwürfe, Arbeiten und Ergebnisse zur Eigenwerbung zu verwenden. 
  2. Eine Untersagung dieses Rechts ist ausdrücklich mit Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. 
  3. Außerdem ist conzeptwerk berechtigt, in geeigneter Weise auf allen erstellten Medien kostenfrei auf sich hinzuweisen. 


 5. Digitale Daten 

  1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftrags- bearbeitung von conzeptwerk angefertigt wurden, verbleiben bei conzeptwerk.
  2. Angefertigte Arbeitsdaten verbleiben auch nach Bezahlung der vereinbarten Leistung bei conzeptwerk. 
  3. conzeptwerk ist nicht verpflichtet offene Arbeitsdaten, erstellte Layouts oder optimierte Druckdaten an den Kunden oder an einen durch Ihn benannten Dritten herauszugeben.
  4. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Digitalen Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
  5. Hat conzeptwerk dem Kunden Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung weiter eingesetzt werden. 
  6. Eine Änderung der Daten durch den Kunden oder Dritte oder Weitergabe an Dritte verletzt in jedem Fall die Urheberrechte und wird strafrechtlich verfolgt. 


 II. Kreativleistungen 


1. Reklamation von Designleistungen

  1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Auftrag verbindlich angegeben sind und wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten, wie Zuarbeiten und Freigaben ordnungsgemäß erfüllt hat.
  2. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen, da im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit besteht.
  3. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung. 


 2. Urheber- und Nutzungsrechte 

  1. Jeder an conzeptwerk erteilte Auftrag oder bestehende Designs und Texte sind ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist.
  2. Vorschläge und Weisungen des Kunden oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
  3. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
  4. Sämtliche Arbeiten, Entwürfe, Fotos, Texte, Slogans, Layouts, Reinzeichnungen bleiben in vollem Umfang urheberrechtliches Eigentum von conzeptwerk und unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dies gilt sowohl für angenommene als auch nicht angenommene Arbeiten und das Endprodukt.
  5. Eine Umsetzung von nicht weitergeführten Entwürfen, Werkzeichnungen oder anderen Leistungen durch eine andere Agentur oder einen anderen Partner des Kunden ist untersagt. 
  6. Ohne Zustimmung von conzeptwerk dürfen Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.
  7. Jede Nachahmung, auch von Teilen der Arbeiten, ist unzulässig und wird strafrechtlich verfolgt.
  8. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Kunden bei Auftrags- erteilung erkennbar gemachte Zweck. 
  9. Eine andere oder weitere Nutzung oder Bearbeitung oder ein Gebrauch als Vorlage für andere Arbeiten ist nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung von conzeptwerk zulässig. Sofern nicht anders vereinbart, wird für diese Zustimmung und Nutzungserlaubnis ein entsprechendes Honorar berechnet. 


3. Vergütung 

  1. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Werden die beauftragten Leistungen in Teilen oder Projektphasen abgenommen/abgerufen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme bzw. Abruf der Leistung fällig.
  3. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von conzeptwerk hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. 
  4. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.
  5. conzeptwerk behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 


 III. Druckerzeugnisse 


1. Druckdaten

  1. Werden Druckdaten vom Kunden aufbereitet und zur Verfügung gestellt, sind diese Daten in den von conzeptwerk angegebenen Dateiformaten und -anforderungen anzuliefern. 
  2. Für abweichende Dateiformate können wir dem Kunden eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten. 
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm übermittelten Druckdaten vor Übermittlung an conzeptwerk sorgfältig zu prüfen, denn eine Überprüfung hinsichtlich Orthographie und Seitenanordnung o.ä. durch conzeptwerk findet in diesem Falle nicht statt. 
  4. Soweit aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Druckdaten Mehrkosten entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen. 


 2. Probedruck 

  1. Ein kostenloser Probedruck wird auf einem kalibrierten Farbdrucksystem erstellt. Der Auflagendruck erfolgt nicht unbedingt auf dem gleichen Drucksystem. 
  2. Bei umfangreichen Druckwerken wie Büchern werden einige Seiten als Probedruck erstellt. 
  3. Sollte der Kunde ein komplett gebundenes Druckwerk als Muster wünschen, muss dieser einen kostenpflichtigen Auftrag über ein bis zwei Exemplare auslösen. 


 3. Lieferung 

  1. Der in der Auftragsbestätigung angegebene voraussichtliche Liefertermin setzt eine Anlieferung druckfertiger Vorlagen bis 12 Uhr voraus.
  2. Mangelhafte Daten verzögern die Lieferzeit. 


 4. Reklamation von Druckerzeugnissen 

  1. Abweichungen bedingt durch die Produktionsart oder Produktionstechnik, wie z.B. Digital- oder Offsetdruck, Farbabweichungen z.B. zwischen Pantone und 4-Farb-Produktionen, unterschiedliche Farbannahme von Materialien, Abweichung der Materialbeschaffenheiten oder ähnliches können nicht beanstandet werden.
  2. Mit Druckfreigabe geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckfreigabe anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten. 
  3. In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen zu anderen Aufträgen oder einzelnen Stücken nicht beanstandet werden. Dies gilt insbesondere bei: geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen, geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag, geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages, geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom Endformat) geringfügigen Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag bei Magazinen geringfügigem Versatz (bis zu 0,3 mm) des partiellen UV-Lacks, der Heißfolienprägung oder des Relieflacks zum Druckmotiv.
  4. Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden. 
  5. Für Fehler haftet conzeptwerk nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
  6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leistet conzeptwerk gegenüber Kunden zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). 


 5. Belegmuster 

  1. Von allen angefertigten Arbeiten überlässt der Kunde cw 5 bis 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich 
  2. conzeptwerk ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. c) conzeptwerk behält sich das Recht vor, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers, Belegexemplare der Aufträge als Qualitätsmuster an Dritte zu versenden. 


 IV. Onlineshop 


1. Vertragsschluss und Auftragsbestätigung 

  1. Die auf den Internetseiten, Katalogen und Prospekten von conzeptwerk befindlichen Produktdarstellungen stellen keine rechtlich bindenden Angebote dar. Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte und nicht Teil des Angebots, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.
  2. Die Bestellungen des Kunde sind für diesen verbindlich. Der Kaufvertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers oder, falls diese nicht vorliegt, durch die Übergabe der Ware an den Lieferanten bzw. das Transportunternehmen zustande. Erhält der Kunde ein Bestätigungsschreiben, so ist allein dessen Inhalt maßgeblich für den Inhalt der Bestellung, sofern der Kunde nicht unverzüglich durch Fax, E-Mail oder Brief widerspricht.
  3. Zur Verfügung gestellte Zeichnungen oder technische Unterlagen über die bestellbaren Produkte sind nicht Teil des Warenangebots. 


2. Sonderanfertigungen 

  1. Bei Sonderanfertigungen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage nicht beanstandet werden.
  2. Die zur Herstellung von Sonderanfertigung eingesetzten Schablonen, Filme, Stanz- oder Presswerkzeuge werden unter Umständen anteilig in Rechnung gestellt, ohne dass diese Teil der verkauften Sonderanfertigungen sind. Sie bleiben im Eigentum von conzeptwerk und werden nicht ausgeliefert. 


 3. Preise, Zahlung und Lieferung 

  1. Alle angegebenen Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer und der anfallenden Versand- und Lieferkosten einschließlich Verpackung.
  2. Die Lieferung der Waren erfolgt über ein mit conzeptwerk zusammenarbeitendes Lieferunternehmen. Mit Übergabe der mangelfreien Ware an das Lieferunternehmen hat conzeptwerk seine Leistungspflicht in Bezug auf die Übergabe erfüllt und die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Kunde über. 
  3. Teillieferungen sind in zumutbaren Fällen möglich. 
  4. Sofern eine Lieferzeit nicht individuell vereinbart wurde, handelt es sich bei genannten Lieferzeiten um Zirka-Angaben. Die Lieferzeit bezieht sich auf den Zeitraum bis zur Übergabe an das Lieferunternehmen. Die Laufzeit der Sendung richtet sich nach der Versandart und kann nicht durch conzeptwerk beeinflusst werden. 
  5. Die Lieferzeit kann sich in Fällen höherer Gewalt, unvorhersehbarer oder unverschuldeter Störungen oder Einschränkungen im Betrieb des Verkäufers, behördlicher Maßnahmen und Ausbleiben von Zulieferungen angemessen entsprechend dem Zeitraum der Beeinträchtigung verlängern. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung von conzeptwerk seitens des Vorlieferanten, mit dem conzeptwerk ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, ist conzeptwerk von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. conzeptwerk verpflichtet sich in diesem Falle, seine Ansprüche an den Lieferanten auf Verlangen an den Kunde abzutreten. 
  6. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunde über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerkosten) hat der Kunde zu tragen. 
  7. Bezahlte, aber nicht abgenommene individuell produzierte Fertigware wird spätestens 3 Monate nach Annahmeverzugseintritt auf Kosten des Kunden entsorgt. 
  8. Leistungs- bzw. Erfüllungsort, auch bei versandkostenfreien Lieferungen, ist der Firmensitz von conzeptwerk. 
  9. conzeptwerk ist darüber hinaus berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen, wenn zwischen Vertragsschluss und vertragsgemäßer Lieferung der Ware mehr als vier Monate liegen und Preiserhöhungen bei Rohstoffen, Lohn, Energie und ähnliche Kosten eintreten oder produktionstechnische Änderungen einen geänderten Rohstoffeinsatz erforderlich machen. 
  10. Bezüglich nachträglicher Entgeltminderung verweisen wir auf die zwischen unseren Häusern getroffenen Vereinbarungen. 


 4. Fälligkeit 

  1. Der Kaufpreis wird mit Übergabe der Ware an den Kunde fällig. Als Übergabe gilt der erste Zustellversuch des Lieferunternehmens zu den üblichen Geschäftszeiten.
  2. Der Kaufpreis wird vom Kunde im Voraus bezahlt. Zahlung per Rechnung ist nach der dritten Bestellung und bei entsprechender Bonität möglich.
  3. Bezahlt der Kunde die Ware nicht sofort, ist conzeptwerk berechtigt, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen und die Waren erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung inkl. Umsatzsteuer und Versand- und Lieferkosten auszuliefern. 
  4. Ist abweichend von Abs. a) ein anderes Zahlungsziel vereinbart worden und wird eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt, so werden zu diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen von conzeptwerk gegenüber dem Kunde fällig, sofern dieser diesen Umstand zu vertreten hat. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. 


 5. Verzug

  1. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Der Kunde kommt nicht in Verzug, solange die Zahlung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. 
  2.  b) Befindet sich der Kunde nach Abs. a) in Verzug, so erfolgt zunächst eine kostenfreie Zahlungserinnerung (1. Mahnung). Erfolgt daraufhin keine oder eine unvollständige Zahlung, wird für die darauffolgende 2. Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 EUR, für die 3. Mahnung 10,00 EUR erhoben. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunde bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass conzeptwerk überhaupt keine Kosten oder geringere Kosten als die Mahngebühren entstanden sind. 
  3. Befindet sich der Kunde in Verzug, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 


6. Vorleistungspflicht 

  1. Bei Neukunden behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Lieferung nur gegen Vorauskasse durchzuführen.  


7. Gewährleistung und Rügeobliegenheit 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung durch conzeptwerk bzw. des beauftragen Lieferunternehmens zu untersuchen und erkennbare Mängel conzeptwerk unverzüglich (spätestens bis zum 3. Werktag nach Lieferung der Ware) per Fax, E-Mail oder Brief mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt werden, werden von conzeptwerk nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 
  2. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige des Mangels unverzüglich nach Entdeckung gegenüber conzeptwerk gemacht werden. 
  3. Ein Ausschluss der Gewährleistung aufgrund der Verletzung von Untersuchungs- und Rügepflichten findet jedoch nicht statt, wenn und soweit der Mangel durch conzeptwerk arglistig verschwiegen oder von diesem vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. 
  4. Außendienstmitarbeiter und die Mitarbeiter des Lieferunternehmens sind zur Entgegennahme der Anzeigen nach Abs. a) und Abs. b) nicht berechtigt. Eine Anzeige nach Abs. a) oder Abs. b) entfaltet ihre rechtliche Wirksamkeit erst mit Zugang bei conzeptwerk. 
  5. Liegt ein Mangel vor, der rechtzeitig gerügt wurde, so ist conzeptwerk nach seiner Wahl zur Nachlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Erst nach dem endgültigen Fehlschlagen der von conzeptwerk gewählten Form der Nacherfüllung, kann der Kunde die Rückgabe der Ware oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Die gewählte Form der Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. 
  6. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten soll mit conzeptwerk abgesprochen werden. Bei einer Rücksendung, die ohne Absprache erfolgte, werden nur die notwendigen Kosten für die günstigste Variante der Rücksendung übernommen. 
  7. Für Schadensersatzansprüche gilt die Beschränkung nach § 9 dieser AGB. 
  8. Die Gewährleistungsfrist für Mängel der bestellten Ware beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ware dem Kunde am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. 


 8. Haftung 

  1. conzeptwerk haftet gegenüber dem Kunde für die durch conzeptwerk vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden oder aus gegebenen Garantien, aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden, die in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person bestehen, uneingeschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten ist der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt und im Übrigen ausgeschlossen. 
  2. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. 

 

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. 
  2. Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 


 10. Eigentumsvorbehalt 

  1.  Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum von conzeptwerk bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. 
  2. Der Kunde hat conzeptwerk unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen Dritter oder sonstige Ereignisse die Rechte von conzeptwerk gefährden. Der Kunde hat im Falle der Pfändung oder Beschlagnahme der Sache den Dritten auf das Eigentum von conzeptwerk hinzuweisen. Er hat conzeptwerk von solchen Maßnahmen oder Ereignissen unverzüglich zu benachrichtigen und, falls vorhanden, eine Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von conzeptwerk gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt, zu überlassen. 
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an conzeptwerk jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde erfüllt seine Zahlungsverpflichtung insbesondere dann nicht ordnungsgemäß, wenn Zahlungen in Höhe von 10 Prozent der aus der Geschäftsbeziehung geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig geleistet werden und der Kunde trotz schriftlicher Aufforderung die Leistung nicht innerhalb von fünf Werktagen erbringt. 
  4. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. 


 11. Rücktrittsrecht des Verkäufers conzeptwerk ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: 

  1. Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist und der Zahlungsanspruch von conzeptwerk dadurch gefährdet ist. 
  2. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Scheckprotestes, einer unberechtigten Zahlungseinstellung durch den Kunde oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunde. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen conzeptwerk und Kunde handelt. 
  3. Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind. 
  4. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. 


 12. Umtausch, Rückgaberecht und Widerrufsrecht 

  1. Sollte der Kunde einen gelieferten Artikel nicht behalten wollen, muss er conzeptwerk dies innerhalb von 21 Tagen ab Anlieferung schriftlich unter Angabe von Gründen mitteilen. 
  2. conzeptwerk steht es frei, mit dem Kunde einen freiwilligen Umtausch und/oder Rücknahme der Ware zu vereinbaren. Grundsätzlich ist dies aber nur bei Standardware überhaupt möglich. Sonderanfertigungen sind von Umtausch oder Rückgabe generell ausgeschlossen. 
  3. Für den entstandenen Aufwand eines solchen freiwilligen Umtauschs oder Rücknahme berechnet conzeptwerk 10 Prozent Bearbeitungsgebühr vom Netto-Warenwert, sowie die angefallenen Porto- und Verpackungskosten. 
  4. Das Rückgaberecht kann nur gewährt werden, wenn die Ware ohne Gebrauchsspuren, in Originalverpackung und in angemessener Zeit bei conzeptwerk eingeht. Gefahr und Kosten des Rücktransports gehen zu Lasten des Kunden. 
  5. Das Rückgaberecht gilt nicht für auftragsbezogene Sonderanfertigungen und individuelle Waren außerhalb des Katalogangebots. 


 13. Nebenabreden, Erfüllungsort, Gerichtsstand 

  1. Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. 
  2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird Pößneck als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. conzeptwerk ist zugleich berechtigt, an dem Sitz seiner Niederlassung zu klagen. 
  3. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). 


14. Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die übrigen Regelungen sind in diesem Fall so auszulegen oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte vertragliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.  

Stand September 2018